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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A Allgemeines

 

1. Gültigkeit der Bedingungen

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Vertragsabschlüssen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und haben Gültigkeit für die gesamte Geschäftsverbindung.

 

1.2. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

1.3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

 

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, Der Auftraggeber ist an den erteilten Auftrag 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.


3. Preise und Zahlungsbedingungen


3.1. Lieferung und Leistung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Transport ab Lieferwerk oder unserem Lager sowie für Auf-stellung und Montage. Sofern nicht bei Werk- oder Dienstleis-tungen jedweder Art ein Festpreis vereinbart ist, ist Grundlage der endgültigen Berechnung der tatsächlich erbrachte Aufwand. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird ausgewiesen.


3.2. Unsere Warenrechnungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, unsere Dienstleistungsrechnungen sind ohne jeden Abzug sofort zahlbar, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Überweisungen und Schecks gelten erst mit Gutierung auf eines unserer Konten als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.


3.3. Im Falle von Programmierleistungen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend den erbrachten Leistungen zu verlangen.


3.4. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, soweit dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.


3.5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3%, über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.


4. Lieferung, Verzug und Gefahr


4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferzeiten unverbindlich. Etwaige Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zum Liefertermin den Auftraggeber über die Versandbereitschaft oder die Fertigstellung der geschuldeten Leistung informieren oder um einen Abnahmetermin nachsuchen.


4.2. Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf Lieferung und Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.


4.3. Wir kommen nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber seinerseits mit der Bereitstellung von Informationen, einer vertraglich geschuldeten Mitwirkung oder einer Zahlung im Verzuge ist.


4.4. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1. Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer zum Zeitpunkt der Lieferung offenen Forderungen bleiben die Liefergegenstände unser Eigentum. Bis zum Übergang des Eigentums auf den Auftraggeber ist dieser zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jedweder Verfügung nicht berechtigt.


5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich über bevorstehende oder vorgenommene Pfändungen Dritter Mitteilung zu machen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir die Liefergegenstände unbeschadet unserer sonstigen Rechte zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.


5.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

6. Rücktritt vom Vertrag


6.1 Wir sind berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder beantragt wird, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren zu eröffnen.


6.2. Nach unserem Ermessen können wir vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.


7. Gewährleistung


7.1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich bei EDV-Systemen auf Nachbesserung am Erfüllungsort oder - nach unserer Wahl - zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen oder Austausch-Baugruppen ersetzen, ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Liefertag auf Neuprodukte und 12 Monate ab Liefertag auf Gebraucht-produkte, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewähr-leistungsfrist wird durch Nachbesserungen oder Ersatz von

Baugruppen nicht Verlängert. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten im Falle mehrfachen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.


In folgenden Fällen besteht eine Gewährleistungsverpflichtung nicht:


a) wenn Reparaturen oder Änderungen nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorgenommen wer-den oder ohne unser Einverständnis Teile bzw. Geräte eingebaut oder angeschlossen werden,


b) wenn Schäden entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung, unterlassene Wartung, Nichtbeachtung der Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen, ungeeignete Betriebsmittel, ungewöhnliche Einflüsse,


c) im Falle normaler Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. Druckköpfe, Magnetbandköpfe usw. )


7.2. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Damit sind alle Ansprüche wegen der Lieferung fehlerhafter Maschinen abschließend geregelt. Im übrigen gilt Ziff. A 8.


8. Haftung


8.1. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.


8.2. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung - soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund - auf bis zu 10% der Vergütung für die Lieferung oder die Leistung, die im direkten Zusammenhang mit dem Schadensereignis steht.


8.3. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schaden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und andere mittelbare und Folgeschäden, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.


9. Sonstige Bestimmungen


9.1. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus den geschlossenen Verträgen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.


9.2. Eine Zusammengehörigkeit von zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen aus einem Vertrag mit anderen Lieferungen oder Leistungen aus anderen Verträgen ist nicht gegeben.


9.3 Erfüllungsort ist Geislingen-Binsdorf und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Balingen / Württ.

 

B Zusätzliche Bedingungen für Software-Leistungen


1. Gültigkeit der zusätzlichen Bedingungen


Die zusätzlichen Bedingungen für Software-Leistungen gelten für Aufträge, die die Entwicklung und Ausarbeitung von Anwenderprogrammen und Programmteilen für EDV-Anlagen oder die Änderung von solchen (Programmierarbeiten) jeweils mit Nutzungsrecht zum Gegenstand haben, außerdem für die Vergabe von Nutzungsrechten an Standard-Anwenderprogrammen und Systemsoftware.


2. Spezifikation


2.1. Bei Programmierarbeiten beruhen Aufgabenstellung, Leistungsumfang und Einsatzzweck auf den termingerechten An-gaben des Auftraggebers. Die Angaben sind vor Beginn der Programmierarbeiten vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen, spätere Änderungen bzw. nicht termingerechte Abgabe der Angaben bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Sie können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen.


2.2. Der Leistungsumfang von Standard-Anwenderprogrammen ist mit den dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen und/oder Vorführung bzw. allgemein zugänglichen Veröffentlichungen festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers, die Programmierarbeiten erfordern, können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen führen und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


2.3. Der Leistungsumfang von Systemsoftware (Betriebssystem, Programmiersprachen, Softwarewerkzeuge etc.) ist mit den dem Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen und/oder Vorführung bzw. allgemein zugänglichen Veröffentlichungen festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers, die Programmierarbeiten erfordern, können zu Änderungen in Preis, Zeitplan und Vertragsbedingungen füh-ren und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


3. Rechte an Standard-Anwenderprogrammen, Systemsoftware und Arbeitsergebnissen


Die Rechte an schriftlichem und maschinenlesbarem in Erfüllung dieses Vertrages übergebenem Programmmaterial einschließlich der für den Auftraggeber individuell geschaffenen Arbeitsergebnisse, wie Programme, Datenträger, Dokumentationen und anderem Programmmaterial, stehen uns und/oder unserem Lizenzgeber zu. Diese Rechte gelten zwischen den Vertragsparteien als nach dem Urheberrecht geschützt.


4. Inhalt des Nutzungsrechts


4.1. Wir räumen dem Auftraggeber an den Standard-Anwenderprogrammen und Systemsoftware in ungeänderter oder geänderter Form und an den für ihn entwickelten Anwenderprogrammen ein zeitlich unbeschränktes, nichtausschließliches Nutzungsrecht ein.


4. 2. Das Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber zur Nutzung der bestellten und gelieferten Software bzw. Programmen in maschinenlesbarer Form auf einem EDV-System sowie zur Speicherung, Übertragung und Darstellung in mit diesem EDV-System verbundenen Einheiten.


Nutzung im Sinne dieses Vertrages ist bereits jedes ganze oder teilweise Kopieren oder Übertragen in die Maschine zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen. Für die Nutzung der bestellten und gelieferten Software bzw. Programme auf einer weiteren Datenverarbeitungsmaschine ist jeweils der Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts erforderlich.


5. Sicherung der Rechte


5.1. Der Auftraggeber darf von uns gelieferte Software bzw. Programme in jeder Form ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Auftraggebers.


5.2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, gegenseitig die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.


5.3. Vor jeder Veräußerung, Weitergabe oder sonstigen Verfügung über Datenträger hat der Auftraggeber darauf befindliche maschinenlesbare Software bzw. Programme zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten.


5.4. Der Auftraggeber hat durch angemessene Vorkehrungen und Belehrung aller Personen, die Zugang zur Software bzw. Pro-grammen haben, die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.


5.5. Für jeden Fall der unbefugten Weitergabe von Software bzw. Programmen an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber un-beschadet sonstiger Ansprüche von uns zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der für die Überlassung der Software bzw. Programmen gezahlten Vergütung, mindestens jedoch in Höhe von € 5.000,-


6. Gebühren


Der Auftraggeber hat für die Nutzungsüberlassung die vereinbarte Lizenzgebühr an uns zu zahlen. Diese Lizenzgebühr kann als Einmal-Lizenzgebühr oder als laufende Lizenzgebühr vereinbart werden.
Für die Pflege, Wartung und Betreuung der Software bzw. Programme sind gesonderte Gebühren zu entrichten über Einzelabrechnung oder über den Software-Pflegevertrag und/oder Bereitstellungsservice-Vertrag.


7. Gewährleistung


7.1. Bei der Vergabe von Nutzungsrechten an Standard Anwen-derprogrammen beschränkt sich die Gewährleistung auf Übereinstimmung mit allgemein veröffentlichten oder aber im Einzelfall schriftlich vereinbarten Spezifikationen der Stan-dard-Anwenderprogramme. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen.


7.2. Bei der Vergabe von Nutzungsrechten an Systemsoftware beschränkt sich die Gewährleistung auf Übereinstimmung mit allgemein veröffentlichten oder bei Vorführungen gezeigten oder aber im Einzelfall schriftlich vereinbarten Spezifikationen der Systemsoftware.


7.3. Im Falle von Programmierarbeiten, wozu auch die Änderung von Standard-Anwenderprogrammen und/oder Systemsoft-ware gehört, übergeben wir dem Auftraggeber die fertigge-stellte Software bzw. Programme im Rahmen eines Abnahmetests. Der Auftraggeber hat die Abnahme mittels des Formulars „Programmabnahme" schriftlich zu bestätigen.


7.4. Im Gewährleistungsfalle betreffend Standard-Anwenderprogramme, Systemsoftware und Programmierarbeiten be-schränken sich die Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserungen von nachweisbaren und nachvollziehbaren Fehlern am Erfüllungsort. Bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder mehrfachem Fehlschlagen derselben ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages betreffend das fehlerhafte Programm oder Programmteil berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Damit sind alle Ansprüche des Auftraggebers wegen der Lieferung fehlerhafter Standard-Anwenderprogramme oder Systemsoftware oder Programmierleistungen abschließend geregelt. Im übrigen gilt Ziff. A 8.


7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Übergabe bzw. Programmabnahme. Die Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn vom Auftraggeber oder Dritten Eingriffe in die Software bzw. Programme vorgenommen wurden oder vom Auftraggeber weder der Nachweis noch der Nachvollzug von Fehlern erbracht werden kann.


7.6. Macht der Auftraggeber zu Unrecht Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.


8. Vorrangigkeit der zusätzlichen Bedingungen


Diese zusätzlichen Bedingungen finden für Software-Leistungen ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen (Teil A) Anwendung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den zusätzlichen Bedingungen und den allgemeinen Bedingungen haben die zusätzlichen Bedingungen Vorrang.

 

 

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SAS Datentechnik

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